DSGVO im Frankreichgeschäft (Vertrieb)

DSGVO im Frankreichgeschäft

Wenn Sie diesen Artikel lesen, haben Sie wahrscheinlich recht verstanden, dass die Datenschutz-Grundverordnung oder DSGVO im Frankreichgeschäft eine Reihe von Einschränkungen für den Vertrieb in Frankreich auferlegt, insbesondere bei der Vertriebsarbeit für Neukundenakquise. Dies ist im Bereich der Privatkunden (oder B2C) ziemlich drakonisch und nur wenige Möglichkeiten bieten sich an. Aber wie sieht es aus bei Geschäftskunden, also mit Fachleuten oder Unternehmen, was eher mein Fachgebiet ist? Wie kann ich helfen Ihr Wachstum zu beschleunigen und dabei das Gesetz (DSGVO) einhalten?

Zunächst einmal kann ich Ihnen versichern, dass das Gesetz in Frankreich die kommerzielle Prospektion erlaubt, auch ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung. Das heist, Sie dürfen Fachleute oder Unternehmen für Produkte oder Dienstleistungen im Rahmen der Ausübung ihres Berufs kontaktieren. Also ist es ganz konkret beispielsweise möglich, einem Klempnerunternehmen Telefonabonnements oder Werkzeuge anzubieten, aber keine energiesparenden Renovierungen oder Investitionen in Bitcoin…

Welche Regeln gelten nach der DSGVO im Frankreichgeschäft (unter Androhung von Sanktionen seitens der CNIL die französische Datenschutzbehörde)?

  • Die kontaktierte Person muss ab dem ersten Kontakt und danach jederzeit im Verkaufsprozess widersprechen können (Opt-out)
  • Dieser Widerspruch muss respektiert werden
  • Es muss einfach, klar und sofort sein (also weder Einschreibebrief noch Entfernung der Adresse nach einer langen Frist)
  • Der Widersprich muss kostenlos und ohne Gegenleistung sein

Wenn es um generische E-Mail-Adressen geht (z.B. „achats@societexyz.fr“, gelten die DSGVO-Einschränkungen nicht. Es handelt sich nämlich nicht um eine persönliche Adresse, und somit haben Sie viel mehr Freiheiten für den Vertrieb in Frankreich.

Wie kann ich eine Datei mit E-Mail-Adressen für die Prospektion nach den DSGVO-Regeln erstellen?

Hier sind die Methoden die sich anbieten, in der Reihenfolge der Präferenz oder Rechtssicherheit:

  1. Die beste Lösung ist nach Ansicht der Anwälte die direkte Erfassung von Adressen, zum Beispiel auf Messen oder Treffen mit Interessenten. Natürlich ist dies die „Anwaltslösung“, weil sie nicht sehr praktikabel ist. Auch außerhalb der Covid-19-Periode ermöglicht diese Methode es wahrscheinlich einige ziemlich motivierte Kontakte zu sammeln. Aber wahrscheinlich nicht in großem Umfang und zu einem ziemlich hohen Preis für eine begrenzte Reichweite.
  2. Die sicher beste Methode ist die Erfassung von Adressen durch Sie selbst, zum Beispiel auf Ihrer Internetseite. In diesem Fall gelten selbstverständlich die oben genannten Regeln bezüglich opt-out. Ergänzend dazu müssen Sie die Verwendung der gesammelten Daten in verständlicher und klarer Sprache gut erklären (und beachten) und die Einwilligung der Person ausdrücklich einholen.
  3. Die nächste Möglichkeit auf der Liste ist die Sammlung von Adressen auf Internetseiten (LinkedIn, Blogs,…), unter Einhaltung der oben genannten Regeln, einschließlich opt-out ab der ersten Nachricht die sie versenden.
  4. Eine andere Methode ist der Kauf von Prospektdateien bei „Data-Brokern“. Lesen Sie in diesem Fall, in welchem Zusammenhang die Daten für welchen Zweck erhoben wurden. Idealerweise braucht man eine „Friedfertigkeitsklausel“, damit man sie so einsetzen kann, wie man es sich wünscht. Natürlich, auch mit dieser Methode, halten sie sich an die Liste der aufgeführten Regeln.
  5. Die nicht empfohlene oder sogar verbotene Lösung ist „scapping“ (eine etwas technische und automatische Methode, um Daten von einer Website in Massen auf Websites wie LinkedIn abzusaugen). Sie ist in der Tat nicht empfehlenswert, wurde vor kurzem von der CNIL sanktioniert  und ist eindeutig von den LinkedIn AGVs verboten.

Falls Sie Hilfe benötigen, schauen Sie sich meinen ausführlicheren Artikel hier an oder um mehr über meinen Lebenslauf zu erfahren, besuchen Sie mein LinkedIn-Profil, und zögern Sie nicht, mich direkt zu kontaktieren.  

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1 Kommentar zu „DSGVO im Frankreichgeschäft (Vertrieb)“

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